Mietbedingungen

Alle Geräte sind Eigentum des Vermieters
I. Beginn und Ende der Mietzeit
1.1 Grundsätzlich sind Angebote des Vermieters freibleibend.
Zwischenvermietung oder Verkauf der zur Vermietung angebotenen Geräte behalten wir uns in jedem Fall vor.
1.2 Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die Geräte vom Lieferanten z.B. DHL, UPS usw. übergeben worden sind. Bei verzögerter Abnahme gilt der
Tag der Bereitstellung. Die erfolgte Absendung wird dem Mieter durch den Vermieter angezeigt, als Versandanzeige gilt auch die Mietrechnung.
Die Mietzeit endet an dem Tage, an dem die Geräte mit allen zu ihrer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen zurückgegeben werden.
1.3 Zeiten, die für Wartung, Pflege und etwa notwendige Reparaturen aufgewandt werden müssen, gehören zur Mietzeit, mit Ausnahme von Reparaturen die
durch natürlichen Verschleiß notwendig geworden sind. Diese Ausfallzeiten müssen vom Mieter belegt werden.


II. Versand- und Verpackungskosten
2.1 Die Mietsätze verstehen sich ohne Versandkosten. Die Kosten für Versand und Verpackung für die gesicherte Lieferung der Geräte zum Mieter , sowie zur
Rücklieferung zum Vermieter trägt der Mieter selbst. Die vom Vermieter ausgelegten Versand- und Verpackungskosten werden dem Mieter in effektiver Höhe in
Rechnung gestellt.
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Mieters. Auch haftet der Mieter für eine ordnungsgemäße Rücklieferung der Geräte zum Lagerplatz des Vermieters.
2.2 Für das Ab- und Wiederaufladen der Geräte am Einsatzort hat der Mieter alle Hilfsmittel und Hilfskräfte zu stellen.


III. Mietpreis
3.1 Die Mietsätze sind der geltenden Preisliste zu entnehmen. Bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeit, kann ein Aufschlag von 10% des ermittelten
Tagesatzes geltend gemacht werden.


IV. Zahlung
4.1 Die Zahlung hat grundsätzlich sofort nach Erhalt der Rechnung brutto zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen. Im Übrigen gelten
die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, Mietvorauszahlungen bis zu einer Höhe von 1 Monatsmiete zu
verlangen.
Bei längerer Mietdauer geschieht die Rechnungsstellung monatlich am Ende eines jeden Monats. Sie kann aber auch in kürzeren Zeitabständen erfolgen.
4.2 Zahlungen an Vertreter des Vermieters dürfen nur gegen besondere schriftliche Vollmacht geleistet werden.


V. Pflichten des Vermieters
5.1 Der Vermieter hat die Geräte in einwandfreiem und betriebsfertigem Zustand zum Versand zu bringen. Die Geräte müssen bei vertragsmäßigem Gebrauch
und ordnungsgemäßer Wartung für die vereinbarte Mietzeit leistungsfähig sein. Der Mieter kann die Geräte vor Übernahme besichtigen.
Das Öl für das Kompressorenteil liefert der Vermieter und stellt die Kosten dafür dem Mieter in Rechnung.


VI. Pflichten des Mieters
6.1 Der Mieter bestätigt, daß er die im Mietvertrag angegebenen Geräte im erstklassigen und betriebsbereitem Zustand übernommen hat. Er verpflichtet sich, die
gemieteten Geräte vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Geräte unter Beachtung der
Betriebsanleitung Sorge zu tragen, vor allem sind alle Ölstände und ggf. Wasserstände laufend zu kontrollieren und in der vorgeschriebenen Höhe zu halten.
6.2 Der Kraftstoff für Kompressoren, Schmieröle für die Kompressorenmotoren werden vom Mieter beigestellt. Dabei sind nur die vom Vermieter
vorgeschriebenen Betriebsstoffe zu verwenden.
6.3 Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit alle die für notwendig erachteten Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an den gemieteten Geräten durch
das Servicepersonal des Vermieters durchführen zu lassen. Ferner hat er erforderliche Reparaturen, auch wenn diese durch höhere Gewalt verursacht wurden,
sofort durch das Personal des Vermieters unter Verwendung von Original-Ersatzteilen durchführen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Mieter, soweit sie nicht
durch die vom Vermieter abgeschlossene Maschinenbruch-Versicherung abgedeckt sind oder die Reparatur infolge von normalem Verschleiß erforderlich war.
6.4 Ist oder wird eine Reparatur infolge von normalem Verschleiß erforderlich, so ist in diesem Falle vorher die schriftliche Zustimmung -im dringenden Falle
per Telefax- einzuholen, andernfalls gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters.
6.5 Über die Gestellung von Service-Personal durch den Vermieter sind besondere Abmachungen zu treffen. Hierdurch werden alle anderen Bestimmungen des
Mietvertrages nicht berührt.
Die Gestellung von Service-Personal durch den Vermieter entbindet den Mieter nicht von seiner Unterhaltspflicht.
6.6 Der Mieter hat Beschlagnahme, Pfändungen, Beschädigungen und dergleichen unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt, die
Geräte weiterzuvermieten oder ins Ausland zu schaffen.
6.7 Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit die Geräte in gesäubertem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Die ordnungsgemäße
Rücklieferung der Geräte gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 14 Arbeitstage nach dem Eintreffen der Geräte am Lager des Vermieters eine
schriftliche Mängelanzeige unter genauer Bekanntgabe der festgestellten Mängel an den Mieter abgesandt ist.


VII. Rechte des Vermieters
7.1 Der Vermieter ist zu jedem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen mit dreitägiger Kündigungsfrist berechtigt, die vermieteten Geräte wieder in Besitz zu
nehmen. Die Kosten für den Abtransport werden diesem Falle ausnahmsweise vom Vermieter getragen.
7.2 Die Geräte müssen jederzeit durch den Vermieter besichtigt werden können. Bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung, Überbeanspruchung,
Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters kann der Vermieter den Vertrag fristlos kündigen und das Gerät auf Kosten des Mieters abholen
lassen.
7.3 Ferner kann der Vermieter vom Mieter bei Verletzung aller im Absatz VI angegebenen Verpflichtungen Schadenersatz fordern.
In Zweifelsfällen ist das Gutachten eines Sachverständigen maßgebend. Je nach Maschinentyp schließt der Vermieter eine Maschinenbruch-Versicherung mit
umfangreicher Deckungszusage bei geringer Selbstbeteiligung für den Schadensfall ab. Bei Schäden die durch diese Maschinenbruch-Versicherung gedeckt sind,
hat der Mieter in jedem Falle die Höhe der Selbstbeteiligung voll zu tragen und für nicht oder nur teilweise von der Versicherung gedeckte Schäden vollen
Schadensersatz an den Vermieter zu leisten.
Die anteiligen Prämienkosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Reparaturen von mutwilligen Schäden werden berechnet.


VIII. Haftung
8.1 Der Mieter haftet für die gemieteten Geräte. Sollte es ihm aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer
Gewalt, unmöglich sein, die Geräte zurückzugeben, so hat er Ersatz dafür zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die normale Miete in Rechnung
gestellt.
8.2 Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung der Geräte ergeben.


IX. Sonstige Bestimmungen
9.1 Diese Mietbestimmungen sind auch für alle zukünftigen Vermietungen von Geräten ohne besonderen Hinweis Vertragsgegenstand.
Abweichungen oder Ergänzungen der Mietbedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform.
9.2 Entfällt eine Bestimmung der Mietbedingungen, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht betroffen.
9.2 Erfüllungsort und Gerichtstand für alle Streitigkeiten ist Berlin. Dies gilt auch im Falle des Rücktritts und des Protestes von Wechseln und Schecks.